10. Februar 2026 Thomas Kiene Lesezeit: 15 Min.

Cargoboard Erfahrung: Wie die Frachtplattform Kunden bei Transportschäden systematisch benachteiligt

Cargoboard informiert seine Kunden an drei Stellen über Transportschäden: im Help-Center, auf der Schadensabwicklungs-Seite und auf der neuen „Schadensfall-Ablauf"-Seite. Alle drei klingen hilfreich. Alle drei enthalten falsche oder irreführende Rechtsaussagen, verschweigen zentrale Kundenrechte und dienen erkennbar einem Ziel: dem Verkauf der eigenen Transportversicherung. Wir haben alle drei Seiten Punkt für Punkt analysiert.

Inhalt
1. Die erfundene „Haftungsversicherung" 2. § 435 HGB: Das verschwiegene Kundenrecht 3. Die umgedrehte Beweislast 4. ADSp 2017 statt geltendes Recht 5. Spediteur oder Frachtführer? Cargoboard verwechselt die eigene Rolle 6. Meldefristen nur „bei versicherten Transporten" 7. „Keine Standardversicherung" — aber Standardhaftung verschwiegen 8. Cargoboard als Vermittler statt Vertragspartner 9. Die Verkaufstabelle: § 435 HGB weggelassen 10. „Kulanzregelung" statt Rechtspflicht 11. ADSp als „Grundlage" der Schadensbearbeitung Das Muster dahinter Was Ihnen wirklich zusteht

Fehler 1 Die erfundene „Haftungsversicherung"

Cargoboard verwendet auf der gesamten Seite den Begriff „Haftungsversicherung des Spediteurs". Diesen Begriff gibt es im deutschen Transportrecht nicht.

„Die Haftungsversicherung für Spediteure ist grundsätzlich eine gute Sache."

Cargoboard Help-Center, abgerufen am 10.02.2026

„Damit die Haftungsversicherung des Spediteurs für Ihren Schaden zahlt, müssen 2 Begebenheiten erfüllt sein."

Cargoboard Help-Center, abgerufen am 10.02.2026
Rechtslage

Es gibt keine „Haftungsversicherung". Es handelt sich um die gesetzliche Frachtführerhaftung nach §§ 425 ff. HGB. Das ist kein Versicherungsprodukt, das „zahlt oder nicht zahlt". Es ist ein gesetzlicher Anspruch, den der Kunde hat. Die Wortwahl von Cargoboard suggeriert das Gegenteil: dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die an Bedingungen geknüpft ist.

Warum das relevant ist: Wer glaubt, er sei auf eine „Versicherung" angewiesen, die „zahlen" kann oder auch nicht, kauft eher die zusätzliche Transportversicherung von Cargoboard. Wer weiß, dass er einen gesetzlichen Anspruch hat, tut das nicht.

Fehler 2 § 435 HGB: Das Kundenrecht, das Cargoboard verschweigt

Das ist der schwerwiegendste Punkt. Cargoboard erklärt den Haftungshöchstbetrag:

„Das Gewicht der Sendung wird dabei *10 Euro gerechnet. Bei einer 100 kg Sendung kann der Spediteur also höchstens mit ca. 1.000 Euro haften."

Cargoboard Help-Center, abgerufen am 10.02.2026

Das stimmt als Grundsatz. Was Cargoboard aber mit keinem Wort erwähnt: Dieser Haftungshöchstbetrag kann vollständig entfallen.

Rechtslage

§ 435 HGB bestimmt: Die Haftungsbeschränkungen des § 431 HGB gelten nicht, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht wurde, die „leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde" begangen wurde. In solchen Fällen haftet der Frachtführer für den vollen Warenwert. Keine Deckelung. Kein Cap.

Ein Frachtführer, der Waren ohne Ladungssicherung transportiert, der Paletten bei Umladungen fallen lässt oder der Sendungen monatelang nicht auffindbar „verliert", handelt in vielen Fällen leichtfertig im Sinne des § 435 HGB. Gerichte legen diesen Maßstab regelmäßig an, wenn der Frachtführer keine lückenlose Dokumentation seines Transportprozesses vorlegen kann.

Cargoboard verschweigt § 435 HGB auf der gesamten Seite. Stattdessen wird dem Kunden suggeriert, der Haftungshöchstbetrag sei die absolute Obergrenze, und die einzige Alternative sei der Kauf einer Transportversicherung.

Warum das entscheidend ist

Stellen Sie sich vor, Ihre Ware im Wert von 15.000 Euro wird bei einem 80-kg-Transport zerstört. Nach Cargoboards Darstellung bekommen Sie maximal 800 Euro. Nach § 435 HGB können Sie die vollen 15.000 Euro einfordern. Das ist die Information, die Cargoboard Ihnen vorenthält.

Fehler 3 Die umgedrehte Beweislast

Cargoboard schreibt:

„Wurde bei der Anlieferung kein Schaden festgestellt, müssen Sie als Kunde explizit nachweisen, dass die Ware während der Durchführung beschädigt wurde (Beweislastumkehr)."

Cargoboard Help-Center, abgerufen am 10.02.2026

Das ist eine falsche Darstellung der Rechtslage.

Rechtslage

Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstehen. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Frachtführer: Er muss beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat (§ 427 HGB nennt die Umstände, unter denen er sich entlasten kann). Der Kunde muss lediglich nachweisen, dass die Ware bei Übergabe an den Frachtführer unbeschädigt war und bei Anlieferung beschädigt ist. Dann wird vermutet, dass der Schaden während des Transports entstanden ist.

Cargoboard dreht diese Beweislast in ihrer Darstellung um und suggeriert dem Kunden, dass er „explizit nachweisen" müsse, dass der Schaden während des Transports passiert sei. Das Gegenteil ist der Fall: Es ist der Frachtführer, der sich entlasten muss.

Thema Cargoboard behauptet Gesetz sagt
Beweislast Kunde muss Schaden beweisen Frachtführer muss sich entlasten
Rechtsgrundlage ADSp 2017 §§ 425, 427 HGB
Haftungsgrenze Absoluter Cap Entfällt bei § 435 HGB

Fehler 4 ADSp 2017 statt geltendes Recht

Cargoboard verweist auf die „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017)" als maßgebliche Rechtsgrundlage:

„...gelten für eine gesetzliche Haftung (Spediteurhaftung / Speditionshaftung) andere Vorgaben, die durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) geregelt sind."

Cargoboard Help-Center, abgerufen am 10.02.2026
Rechtslage

Erstens: Die ADSp sind keine Gesetze. Sie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der Speditionsbranche, die nur gelten, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Zweitens: Die aktuelle Fassung ist die ADSp 2024, nicht 2017. Drittens und vor allem: Die gesetzliche Frachtführerhaftung ergibt sich aus dem HGB (§§ 407 ff.), nicht aus den ADSp. Die ADSp können die gesetzliche Haftung modifizieren, aber nicht die gesetzlichen Mindestrechte des Kunden aushebeln.

Indem Cargoboard die ADSp als maßgebliche Rechtsgrundlage darstellt, rückt das Unternehmen ein brancheninternes Regelwerk in den Vordergrund, das die Haftung einschränkt, und verschiebt den Blick weg vom Gesetz, das den Kunden schützt.

Fehler 5 Spediteur oder Frachtführer? Cargoboard verwechselt die eigene Rolle

Auf der gesamten Seite ist von „Spediteurhaftung" und „Speditionshaftung" die Rede. Das klingt nach einem Fachbegriff. Es ist aber der falsche.

Rechtslage

Cargoboard agiert als sogenannter Fixkostenspediteur: Der Kunde beauftragt Cargoboard zu einem Festpreis, Cargoboard organisiert und beauftragt den tatsächlichen Transport. In dieser Konstellation haftet Cargoboard nach § 459 HGB nicht als Spediteur, sondern als Frachtführer. Und für den Frachtführer gelten die strengeren Haftungsregeln der §§ 425 ff. HGB, nicht die milderen Spediteurregelungen. Der Unterschied ist erheblich.

Durch die konsequente Verwendung von „Spediteurhaftung" vermeidet Cargoboard, dass Kunden die richtigen Paragraphen nachschlagen. Wer nach „Spediteurhaftung" sucht, findet andere Regelungen als wer nach „Frachtführerhaftung" sucht.

Die Schadensabwicklungs-Seite: Drei weitere Fehler

Neben dem Help-Center betreibt Cargoboard eine eigene Schadensabwicklungs-Seite unter cargoboard.com/de/service/schadensabwicklung. Diese Seite richtet sich an Kunden, die bereits einen Schaden erlitten haben. Auch hier finden sich irreführende Darstellungen.

Fehler 6 Meldefristen nur „bei versicherten Transporten"

„Bei versicherten Transporten sind offene Schäden, die bei der Anlieferung äußerlich erkennbar sind, sofort auf dem Ablieferbeleg zu vermerken. Verdeckte Schäden sind Cargoboard unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung zu melden."

Cargoboard Schadensabwicklung, cargoboard.com/de/service/schadensabwicklung, abgerufen 10.02.2026

Lesen Sie den Satz genau: „Bei versicherten Transporten". Die Meldefrist wird an den Abschluss einer Transportversicherung geknüpft. Der Kunde, der keine Versicherung gebucht hat, könnte daraus schließen: Für mich gilt das nicht. Oder schlimmer: Ohne Versicherung habe ich gar keinen Anspruch.

Rechtslage

§ 438 HGB gilt für alle Transporte — versichert oder nicht. Die Pflicht zur Schadensanzeige und die 7-Tage-Frist für verdeckte Schäden ergeben sich aus dem Gesetz, nicht aus einer Versicherungspolice. Auch ohne Transportversicherung hat der Kunde identische Meldefristen und identische Haftungsansprüche gegen den Frachtführer nach §§ 425 ff. HGB.

Konsequenz für den Kunden

Wer keine Versicherung gebucht hat und diese Passage liest, denkt möglicherweise: Fristen und Schadensmeldung gelten nur für versicherte Sendungen. Er meldet seinen Schaden nicht fristgerecht — oder gar nicht. Dabei hat er exakt dieselben gesetzlichen Rechte.

Fehler 7 „Keine Standardversicherung" — aber Standardhaftung verschwiegen

„Es gibt keine Standardversicherung für Spediteure. Eine zusätzliche Transportversicherung kann bei der Auftragsbuchung abgeschlossen werden und erleichtert vor allem die Abwicklung eventueller Schäden."

Cargoboard Schadensabwicklung, FAQ „Brauche ich eine Versicherung?", abgerufen 10.02.2026

Der Satz ist technisch nicht falsch: Es gibt tatsächlich keine Standardversicherung. Aber die Formulierung verschweigt das Entscheidende: Es gibt eine Standardhaftung. Die gesetzliche Frachtführerhaftung nach §§ 425 ff. HGB gilt bei jedem Transport, automatisch, ohne Zusatzkosten, ohne Versicherung.

Rechtslage

Die gesetzliche Frachtführerhaftung greift unabhängig von einer Versicherung. Cargoboard haftet als Fixkostenspediteur (§ 459 HGB) wie ein Frachtführer für ca. 10 €/kg (§ 431 HGB) — und bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) unbegrenzt auf den vollen Warenwert. Diese Haftung besteht ohne jede Versicherung.

Cargoboard beantwortet die Frage „Brauche ich eine Versicherung?" ohne zu erwähnen, dass der Kunde auch ohne Versicherung umfassend geschützt ist. Die Antwort lautet sinngemäß: „Es gibt keine Standardversicherung, aber Sie können eine kaufen." Die korrekte Antwort wäre: „Sie haben gesetzliche Ansprüche. Eine Versicherung kann zusätzlich sinnvoll sein, wenn Ihr Warenwert pro Kilogramm über ca. 10 Euro liegt."

Fehler 8 Cargoboard als Vermittler statt Vertragspartner

„Als Ihr Vertragspartner stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um eine schnelle und erfolgreiche Regulierung mit der Versicherung und dem Verursacher durchzuführen."

Cargoboard Schadensabwicklung, cargoboard.com/de/service/schadensabwicklung, abgerufen 10.02.2026

Cargoboard nennt sich selbst „Ihr Vertragspartner" — und beschreibt sich im selben Satz als Vermittler, der mit „der Versicherung und dem Verursacher" reguliert. Das ist ein Widerspruch. Wenn Cargoboard der Vertragspartner ist, dann ist Cargoboard auch der Verantwortliche. Nicht „der Verursacher". Nicht „die Versicherung".

Rechtslage

Cargoboard ist als Fixkostenspediteur nach § 459 HGB selbst Frachtführer und haftet dem Kunden direkt nach §§ 425 ff. HGB. Der Kunde muss sich nicht an irgendeinen Subunternehmer oder „Verursacher" wenden. Sein Anspruch richtet sich gegen Cargoboard. Was Cargoboard intern mit seinen Subunternehmern oder Versicherungen regelt, ist Cargoboards Problem — nicht das des Kunden.

Die Formulierung „Regulierung mit der Versicherung und dem Verursacher" erzeugt den Eindruck, Cargoboard sei ein hilfsbereiter Vermittler. In Wahrheit ist Cargoboard der Schuldner. Es ist, als würde Ihr Vermieter sagen: „Wir helfen Ihnen gerne, die Reparatur mit dem Handwerker zu klären." Nein — der Vermieter schuldet die Reparatur. Was er mit dem Handwerker regelt, ist seine Sache.

Die „Schadensfall-Ablauf"-Seite: Noch drei Fehler

Cargoboard hat im Help-Center eine weitere Seite veröffentlicht: „Der Schadensfall-Ablauf im Überblick" (help.cargoboard.com). Diese Seite beschreibt den angeblichen Ablauf einer Schadensregulierung — und enthält eine Vergleichstabelle, die als Verkaufsinstrument für die Transportversicherung dient.

Fehler 9 Die Verkaufstabelle: § 435 HGB weggelassen

Cargoboard stellt auf dieser Seite eine Vergleichstabelle auf: „Spediteurhaftung (ADSp)" versus „Transportversicherung (optional)". Die Gegenüberstellung:

Spediteurhaftung (ADSp) — Erstattungsbetrag: „Haftung begrenzt auf ca. 10 €/kg"

Transportversicherung — Erstattungsbetrag: „Voller Warenwert + Nebenkosten"

Cargoboard Help-Center, „Der Schadensfall-Ablauf im Überblick", help.cargoboard.com, abgerufen 10.02.2026

Die Tabelle erzählt dem Kunden: Ohne Versicherung maximal 10 €/kg. Mit Versicherung: voller Warenwert. Kaufentscheidung getroffen.

Was in der Tabelle fehlt: § 435 HGB. Die Haftungsdurchbrechung bei qualifiziertem Verschulden. Wenn der Frachtführer leichtfertig gehandelt hat, entfallen alle Haftungsgrenzen — auch ohne Versicherung. Der Kunde kann den vollen Warenwert fordern. Die Tabelle verschweigt diese dritte Spalte.

Die fehlende Spalte

Eine vollständige Tabelle müsste drei Spalten haben: Regelhaftung (ca. 10 €/kg nach § 431 HGB), Haftungsdurchbrechung (voller Warenwert nach § 435 HGB bei qualifiziertem Verschulden) und Transportversicherung (voller Warenwert unabhängig von Verschulden). Der Unterschied zwischen Spalte 2 und 3: Spalte 2 kostet den Kunden nichts. Spalte 3 kostet Geld — und fließt an Cargoboard.

Konsequenz für den Kunden

Der Kunde sieht eine binäre Wahl: 10 €/kg oder voller Wert. Er wählt die Versicherung. Er zahlt. Was er nicht weiß: In vielen Schadensfällen hätte er den vollen Wert auch ohne Versicherung fordern können — kostenlos, kraft Gesetzes.

Fehler 10 „Kulanzregelung" statt Rechtspflicht

„Kulanzregelung — in manchen Fällen leisten wir freiwillig einen anteiligen Ausgleich."

Cargoboard Help-Center, „Der Schadensfall-Ablauf im Überblick", Punkt 4, abgerufen 10.02.2026

Cargoboard listet drei mögliche Ausgänge eines Schadensfalls: Regulierung, Kulanzregelung oder Ablehnung. Das Wort „Kulanz" bedeutet: Wir zahlen freiwillig, obwohl wir nicht müssen. Wir tun Ihnen einen Gefallen.

Rechtslage

Wenn ein Schaden während der Obhutszeit entstanden ist, haftet Cargoboard kraft Gesetzes (§ 425 HGB). Das ist keine Kulanz. Das ist eine Rechtspflicht. Der Begriff „Kulanzregelung" suggeriert, dass Cargoboard aus Großzügigkeit zahlt, wo es in Wirklichkeit aus gesetzlicher Verpflichtung zahlt. Der Kunde, der eine „Kulanzregelung" akzeptiert, akzeptiert möglicherweise weniger, als ihm gesetzlich zusteht — und glaubt auch noch, dankbar sein zu müssen.

Besonders problematisch wird das im Zusammenspiel mit der dritten Option: „Ablehnung des Schadens — z. B. bei unzureichender Verpackung oder nicht fristgerechter Meldung." Auch hier verschweigt Cargoboard, dass die Beweislast für mangelhafte Verpackung beim Frachtführer liegt (§ 427 HGB) und dass eine versäumte Meldefrist nicht zum Anspruchsverlust führt, sondern nur die Beweislast verschiebt (§ 438 HGB).

Fehler 11 ADSp als „Grundlage" der Schadensbearbeitung

„Liegt ein Schaden im Rahmen der gesetzlichen Spediteurhaftung (z. B. unterhalb bestimmter Wertgrenzen), übernehmen wir die Prüfung und – bei berechtigtem Anspruch – auch die Regulierung direkt. Grundlage hierfür sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)."

Cargoboard Help-Center, „Der Schadensfall-Ablauf im Überblick", Punkt 3a, abgerufen 10.02.2026

Zwei Fehler in einem Absatz. Erstens: „gesetzliche Spediteurhaftung" — Cargoboard ist Fixkostenspediteur und haftet als Frachtführer (§ 459 HGB), nicht als Spediteur. Die Frachtführerhaftung nach §§ 425 ff. HGB ist strenger als die Spediteurhaftung. Zweitens: Die ADSp sind nicht die Grundlage der Schadensbearbeitung. Die §§ 425 ff. HGB sind es. Die ADSp sind Branchen-AGB, die nur gelten, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden — und auch dann nur im Rahmen, den das Gesetz erlaubt (§ 449 HGB).

Rechtslage

Die Rechtsgrundlage für die Haftung des Frachtführers ist das HGB, nicht die ADSp. Cargoboard reguliert nach eigener Aussage auf Basis von Branchen-AGB statt auf Basis des Gesetzes. Die ADSp begrenzen die Haftung in vielen Fällen stärker als das HGB. Wer auf Basis der ADSp reguliert, reguliert tendenziell zugunsten des Spediteurs.

Zudem enthält der Absatz den Hinweis „unterhalb bestimmter Wertgrenzen" — ohne zu sagen, welcher Wertgrenzen. Und er enthält die Einschränkung „bei berechtigtem Anspruch" — wobei Cargoboard selbst entscheidet, was „berechtigt" ist. Der Kunde erfährt nicht, nach welchen Kriterien.

Das Muster dahinter

Elf Fehler, verteilt auf drei verschiedene Seiten — Help-Center, Schadensabwicklung, Schadensfall-Ablauf. Keine dieser Seiten ist ein juristischer Fachtext. Sie richten sich an Kunden, die einen Schaden erlitten haben und wissen wollen, was zu tun ist. Und auf jeder dieser Seiten wird dasselbe gemacht: Die gesetzlichen Rechte des Kunden werden systematisch kleiner dargestellt, als sie sind.

Die erfundene „Haftungsversicherung". Die umgedrehte Beweislast. Das Verschweigen von § 435 HGB. Die veralteten ADSp als Rechtsgrundlage. Die falsche Rollendefinition. Die Meldefristen, die an Versicherungen geknüpft werden. Die verschwiegene Standardhaftung. Die Vermittler-Pose. Die Verkaufstabelle mit fehlender Spalte. Die „Kulanzregelung" statt Rechtspflicht. Und erneut: ADSp statt HGB.

Am Ende aller elf Punkte steht dasselbe: Der Kunde kauft die Transportversicherung von Cargoboard. Für 5 Euro pro 1.000 Euro Warenwert. Das sind bei einer Sendung mit 10.000 Euro Warenwert 50 Euro. Bei Tausenden Sendungen pro Monat summiert sich das.

Zusammengefasst

Cargoboard stellt auf drei verschiedenen Seiten die Rechte seiner Kunden falsch oder unvollständig dar. Der Haftungshöchstbetrag wird als unverrückbare Grenze präsentiert, obwohl er bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) komplett entfällt. Die Beweislast wird umgedreht. Meldefristen werden an Versicherungen geknüpft. Gesetzliche Pflichten werden als Kulanz dargestellt. Und die gesamte Darstellung — auf jeder analysierten Seite — dient erkennbar dem Ziel, die eigene Versicherung zu verkaufen.

Was Ihnen wirklich zusteht

Wenn Ihre Ware bei einem Transport über Cargoboard beschädigt oder verloren wurde, haben Sie gesetzliche Rechte. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob Sie eine Transportversicherung gebucht haben.

Cargoboard haftet als Frachtführer nach §§ 425 ff. HGB für Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstehen. Der Haftungshöchstbetrag nach § 431 HGB (8,33 SDR pro Kilogramm, ca. 10 Euro) gilt nur dann, wenn Cargoboard nachweisen kann, dass kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB vorliegt.

In vielen Schadensfällen, die wir analysiert haben, liegen Hinweise auf genau dieses qualifizierte Verschulden vor: fehlende Ladungssicherung, nicht nachvollziehbare Transportwege, Sendungen die „verschwinden" ohne dass der Verbleib dokumentiert werden kann, Beschädigungen die auf grobe Behandlung hindeuten.

Wenn Cargoboard Ihnen in einem Schadensfall nur den Haftungshöchstbetrag anbietet und auf den Kauf einer Transportversicherung verweist, sollten Sie das nicht ohne weiteres akzeptieren.

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Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er basiert auf einer Analyse von drei öffentlich zugänglichen Cargoboard-Seiten: dem Help-Center (help.cargoboard.com), der Schadensabwicklungs-Seite (cargoboard.com/de/service/schadensabwicklung) und der „Schadensfall-Ablauf"-Seite (help.cargoboard.com/de/der-schadensfall-ablauf-im-überblick), alle abgerufen am 10.02.2026. Alle zitierten Textpassagen stammen direkt von der Cargoboard-Website. Für eine rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

TK
Thomas Kiene
Geschäftsführer, Monti Technology GmbH