Cargoboard AGB: 7 Klauseln, die Ihre Rechte bei Transportschäden systematisch einschränken
In unserem ersten Artikel haben wir gezeigt, wie Cargoboard auf der eigenen Help-Center-Seite Kundenrechte falsch darstellt. Jetzt haben wir die AGB der Cargoboard GmbH & Co. KG (Stand: 8/2025) analysiert. Das Ergebnis: Was auf der Help-Seite suggeriert wird, wird in den AGB zementiert. Haftung wird abgewälzt, Kundenrechte beschnitten und § 435 HGB kommt auch hier nicht vor.
Klausel 1 § 435 HGB: Auch in den AGB verschwiegen
In unserem ersten Artikel haben wir gezeigt, dass Cargoboard auf der Help-Center-Seite den § 435 HGB vollständig verschweigt: die Vorschrift, nach der sämtliche Haftungsgrenzen entfallen, wenn der Frachtführer leichtfertig gehandelt hat. Man hätte erwarten können, dass die AGB hier Klarheit schaffen. Das Gegenteil ist der Fall.
In den gesamten 16 Seiten der AGB findet sich kein Hinweis auf § 435 HGB. Kein Hinweis darauf, dass die Haftungsgrenzen durchbrochen werden können. Kein Hinweis darauf, dass der Kunde bei qualifiziertem Verschulden Anspruch auf den vollen Warenwert hat.
§ 11.1 der AGB verweist auf die „jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften" und listet dann eine Tabelle mit Haftungsregelungen nach Ländern auf. Für Deutschland: „ADSp 2017 und §§ 407ff. HGB".
§ 435 HGB ist Teil der §§ 407ff. HGB. Er gehört zu genau den Vorschriften, auf die Cargoboard selbst verweist. Aber er wird nie konkret genannt und nie erklärt. In der Praxis bedeutet das: Der Kunde liest die AGB, sieht die Haftungstabelle, rechnet mit ca. 10 Euro pro Kilogramm, und akzeptiert das Angebot einer Transportversicherung. Dass er bei leichtfertigem Verhalten von Cargoboard den vollen Warenwert hätte einfordern können, erfährt er nicht.
Die Help-Center-Seite verschweigt § 435 HGB. Die AGB verschweigen § 435 HGB. Die Schadensabwicklungsseite verweist auf die ADSp. Über keinen einzigen Kanal informiert Cargoboard seine Kunden darüber, dass Haftungsgrenzen bei qualifiziertem Verschulden entfallen. Zufall oder Konzept?
Klausel 2 ADSp 2017 statt ADSp 2024
„Bei innerdeutschen Transporten gelten die jeweiligen nationalen Transportgesetze sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)."
In der Ländertabelle steht für Deutschland explizit: „ADSp 2017 und §§ 407ff. HGB". Die AGB haben den Stand August 2025. Die ADSp wurden zuletzt 2024 aktualisiert.
Die ADSp 2024 sind die aktuelle Fassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Sie unterscheiden sich in mehreren Punkten von der Version 2017. Wer als Frachtplattform im August 2025 neue AGB veröffentlicht und darin auf die ADSp 2017 verweist statt auf die ADSp 2024, verwendet bewusst oder fahrlässig eine veraltete Fassung. Das wirft die Frage auf, ob die Verweisung überhaupt wirksam ist, und ob der Kunde nicht auf die korrekte Fassung hingewiesen werden müsste.
Dass Cargoboard ausgerechnet auf die ADSp verweist, ist ohnehin bemerkenswert. Denn die ADSp gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Sie sind kein Gesetz. Und entscheidend: Cargoboard agiert als Fixkostenspediteur. In dieser Rolle haftet Cargoboard nicht als Spediteur nach den ADSp, sondern als Frachtführer nach den §§ 425 ff. HGB, die strenger sind.
Klausel 3 Haftung beim Paketversand auf Subunternehmer abgewälzt
§ 11.4 der AGB enthält eine Klausel, die es in sich hat:
„Bei Sendungen, die über die Cargoboard-Plattform mit Paketdienstleistern (z. B. UPS, DPD, DHL oder vergleichbare Anbieter) im Rahmen des Reseller-Models versendet werden, richtet sich die Haftung bei Verlust oder Beschädigung ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweils gewählten Transportdienstleisters, soweit gesetzlich zulässig."
Und unmittelbar danach § 11.5:
„Beim Paketversand ist eine darüber hinausgehende Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, zwingende gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen."
Der Vertragspartner des Kunden ist Cargoboard, nicht UPS, DPD oder DHL. Cargoboard nimmt den Auftrag an, Cargoboard berechnet den Preis, Cargoboard stellt die Rechnung. Ob Cargoboard intern einen Subunternehmer einsetzt, ist für die Haftung gegenüber dem Kunden grundsätzlich irrelevant. Als Fixkostenspediteur haftet Cargoboard nach § 459 HGB selbst als Frachtführer. Die Haftung auf den Subunternehmer abzuwälzen, indem man dessen AGB für maßgeblich erklärt, ist rechtlich fragwürdig. Der Zusatz „soweit gesetzlich zulässig" in § 11.4 deutet darauf hin, dass Cargoboard selbst weiß, dass diese Klausel an ihre Grenzen stoßen könnte.
Für den Kunden bedeutet das: Er bucht bei Cargoboard, bezahlt an Cargoboard, und wenn etwas schiefgeht, soll plötzlich nicht Cargoboard haften, sondern UPS oder DPD nach deren AGB. Im schlimmsten Fall muss der Kunde sich dann mit den Haftungsgrenzen eines Dienstleisters auseinandersetzen, den er nie selbst beauftragt hat.
Sie buchen über Cargoboard einen Paketversand. Cargoboard beauftragt UPS. Das Paket geht verloren. UPS haftet nach eigenen AGB möglicherweise mit nur wenigen hundert Euro. Cargoboard verweist auf § 11.4 und sagt: Nicht unser Problem, UPS-AGB gelten. Sie stehen zwischen zwei Unternehmen und keines will zahlen. Genau dafür gibt es § 459 HGB, der Cargoboard als Ihren Vertragspartner in der Pflicht hält.
Klausel 4 Ihre Warnhinweise sind „nicht verpflichtend"
„Besondere Hinweise des Kunden auf der Verpackung zur Behandlung der Sendung können uns gerne mitgeteilt werden und werden von uns nach Möglichkeit berücksichtigt. Diese Hinweise stellen jedoch keine verbindlichen Anweisungen dar und sind für uns nicht verpflichtend."
Die Formulierung ist höflicher als bei anderen Anbietern. „Können uns gerne mitgeteilt werden" und „nach Möglichkeit berücksichtigt" klingt entgegenkommend. Aber der letzte Satz ist eindeutig: nicht verpflichtend.
In Kombination mit § 10.5:
„Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, Verlust oder Lieferverzögerungen, die auf eine unzureichende Verpackung oder mangelhafte Kennzeichnung durch den Absender zurückzuführen sind."
Die Kombination aus „Warnhinweise nicht verpflichtend" (§ 10.3) und „Haftungsausschluss bei unzureichender Verpackung" (§ 10.5) erzeugt dieselbe Doppelfalle, die wir auch bei anderen Anbietern dokumentiert haben: Der Kunde kann Hinweise anbringen, diese dürfen aber ignoriert werden. Wird die Ware dann beschädigt, lag es an der Verpackung. In beiden Szenarien trägt der Kunde das Risiko.
Gleichzeitig bestätigt § 7.9 der AGB: „Beim Versand von Sammelgut erfolgt grundsätzlich eine Umladung." Cargoboard weiß, dass Sendungen umgeladen werden. Cargoboard weiß, dass dabei Schäden entstehen können. Und Cargoboard erklärt die Hinweise, die genau vor diesen Schäden schützen sollen, für nicht verpflichtend.
Klausel 5 Keine garantierten Laufzeiten, nirgendwo
„Alle angegebenen Abholzeiten sind als voraussichtliche Zeitpunkte zu verstehen. Auch bei den angegebenen Laufzeiten handelt es sich um Regellaufzeiten – eine garantierte Laufzeit kann nicht zugesichert werden."
Cargoboard bewirbt auf der eigenen Website konkrete Laufzeiten, die Kunden bei der Buchung sehen und auf deren Basis sie ihre Logistik planen. Per AGB werden diese Laufzeiten dann für unverbindlich erklärt. § 423 HGB sieht für Lieferfristüberschreitungen eine Schadensersatzpflicht des Frachtführers vor. Ein pauschaler Ausschluss durch AGB kann als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB angreifbar sein, insbesondere wenn die Website gleichzeitig mit konkreten Lieferzeiten wirbt.
Für den Kunden heißt das: Die Laufzeit, die auf der Website steht und die den Kunden zur Buchung bewegt, ist rechtlich wertlos. Kommt die Ware zu spät und der Kunde erleidet einen Folgeschaden, Produktionsausfall, Terminverlust oder Vertragsstrafe bei seinem eigenen Kunden, kann Cargoboard auf § 7.8 verweisen.
Klausel 6 Die Versicherung als Lösung für das eigene Problem
„Gemäß Ziffer 21 der ADSp bieten wir auf Wunsch den Abschluss einer zusätzlichen Warentransportversicherung nach den DTV-Güterversicherungsbedingungen an."
Und beim Paketversand § 11.6:
„Beim Paketversand kann der Auftraggebende bei der Buchung eine Höherversicherung für die Sendung abschließen. Wird keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen, richtet sich der Schadensersatzanspruch ausschließlich nach den gesetzlich oder tariflich festgelegten Haftungsgrenzen des jeweils eingesetzten Transportdienstleisters."
Der rote Faden durch die gesamten AGB ist: Haftung kleinhalten, Versicherung verkaufen. Die AGB beschränken die eigene Haftung auf den gesetzlichen Mindeststandard, verschweigen die Fälle, in denen höhere Haftung greift (§ 435 HGB), und bieten dann eine Versicherung als Lösung an. 5 Euro pro 1.000 Euro Warenwert. Bei Tausenden von Sendungen pro Monat ein erheblicher Umsatzkanal, der nur funktioniert, solange der Kunde glaubt, er brauche die Versicherung.
Klausel 7 Das Gesamtbild: Help-Center + AGB = System
Isoliert betrachtet sind viele dieser Klauseln „branchenüblich". Spediteure arbeiten mit Haftungsbegrenzungen, Umladungen sind im Sammelgutverkehr normal und Versicherungen sind ein legitimes Zusatzprodukt. Aber Cargoboard betreibt über alle Kanäle hinweg dasselbe System:
| Kanal | Was der Kunde erfährt | Was verschwiegen wird |
|---|---|---|
| Help-Center | Haftungshöchstbetrag ca. 10 €/kg | § 435 HGB (volle Haftung bei Leichtfertigkeit) |
| Help-Center | Kunde muss Schaden beweisen | Beweislast liegt beim Frachtführer (§ 427 HGB) |
| AGB § 11.1 | ADSp 2017 und §§ 407ff. HGB | § 435 HGB (Teil der §§ 407ff.) nie konkret genannt |
| AGB § 11.4 | Haftung nach AGB des Subunternehmers | Cargoboard haftet selbst als Fixkostenspediteur |
| AGB § 10.3 | Warnhinweise „nach Möglichkeit berücksichtigt" | Tatsächlich: nicht verpflichtend, kein Schutz |
| Buchung | Transportversicherung als „Empfehlung" | Gesetzliche Haftung geht oft weit darüber hinaus |
Über keinen einzigen Kanal erfährt der Kunde, dass er bei qualifiziertem Verschulden Anspruch auf den vollen Warenwert hat. Über keinen einzigen Kanal erfährt er, dass die Beweislast beim Frachtführer liegt. Über keinen einzigen Kanal erfährt er, dass Cargoboard als sein Vertragspartner haftet, nicht der Subunternehmer. Stattdessen wird auf jedem Kanal die Versicherung als Lösung präsentiert.
Es geht nicht um einzelne Klauseln. Es geht um ein System, das den Kunden über alle Touchpoints hinweg in dieselbe Richtung lenkt: Haftung akzeptieren, Versicherung kaufen, nicht nachfragen. Help-Center, AGB, Schadensabwicklung und Buchungsstrecke erzählen alle dieselbe, unvollständige Geschichte.
Was Ihnen wirklich zusteht
Cargoboard ist Ihr Vertragspartner. Nicht UPS, nicht DPD, nicht DHL. Cargoboard haftet Ihnen gegenüber als Frachtführer nach §§ 425 ff. HGB, unabhängig davon, welchen Subunternehmer Cargoboard intern einsetzt.
Der Haftungshöchstbetrag (8,33 SDR/kg, ca. 10 Euro/kg) ist der Regelfall. Er entfällt bei qualifiziertem Verschulden nach § 435 HGB. Das ist kein Sonderfall, sondern eine regelmäßig angewandte Vorschrift. Gerichte prüfen insbesondere, ob der Frachtführer eine lückenlose Dokumentation des Transportwegs vorlegen kann. Kann er das nicht, spricht das für Leichtfertigkeit.
Die Beweislast liegt nach § 425 Abs. 1 HGB beim Frachtführer. Er muss nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. Der Kunde muss nur belegen, dass die Ware bei Übergabe unbeschädigt war und bei Anlieferung beschädigt ist.
Unwirksame AGB-Klauseln binden Sie nicht. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.
Transportschaden mit Cargoboard?
Wir kaufen Ihre Forderung. Sie bekommen sofort Geld, wir übernehmen die Durchsetzung gegen Cargoboard. Kein Risiko, kein Aufwand, keine Kosten für Sie.
Forderung jetzt melden →5 Fehler und Irreführungen auf der offiziellen Cargoboard Help-Center-Seite.
Zwingende CMR-Rechte ausgeschlossen, Warnhinweise ignoriert, BDSG statt DSGVO.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er basiert auf einer Analyse der AGB der Cargoboard GmbH & Co. KG (Stand: 8/2025), abgerufen am 10.02.2026 unter cargoboard.com/de/agb. Für eine rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt.